TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung

 

Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner 


 

 

>>>zur Übersicht des TV-Hessen

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge

1Die in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-H, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge
beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte).


mehr zu: TV-H Hessen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023