TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 38 Begriffsbestimmungen

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 38 Begriffsbestimmungen

(1) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(2) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind,
auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(4) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.


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