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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021
§ 38a Überleitung von Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b zum 1. August 2019
(1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen
gelten,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht
und
- die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(2) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der
Stufe 2 von fünf Jahren
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- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht
und
- die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und
innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, gegebenenfalls unter Mitnahme der Restzeit, zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R 1 / 1 / R
2 / 1 / R 2 / 1 / R
2 / 2 / R 2 / 2 / R
2 / 3 / R 3 / 1 / R
2 / 4 / R 3 / 2 / R
2 / 5 / R 3 / 3 / R
3 / 1 / R 4 / 1 / R
3 / 2 / R 4 / 2 / R
3 / 3 / R 4 / 3 / R
3 / 4 / R 4 / 4 / R
3 / 5 / R 5 / 1 / -
3 / 6 / R 5 / 1 / -
3 / 7 / R 5 / 1 / -
3 / 8 / R 5 / 1 / -
3 / 9 / R 5 / 1 / -
4 / 1 / R 5 / 1 / R
4 / 2 / R 5 / 2 / R
4 / 3 / R 5 / 3 / R
4 / 4 / R 5 / 4 / R
4 / 5 / R 5 / 5 / R
4 / 6 und weitere 6
(3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der
Stufe 3 von sieben Jahren
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht
und
- die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und
innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit
zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe
/ Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R 1 / 1 / R
2 / 1 / R 2 / 1 / R
2 / 2 / R 2 / 2 / R
3 / 1 / R 3 / 1 / R
Seite | 45
3 / 2 / R 3 / 2 / R
3 / 3 / R 3 / 3 / R
3 / 4 / R 4 / 1 / R
3 / 5 / R 4 / 2 / R
3 / 6 / R 4 / 3 / R
3 / 7 / R 4 / 4 / R
4 / 1 / R 5 / 1 / R
4 / 2 / R 5 / 2 / R
4 / 3 / R 5 / 3 / R
4 / 4 / R 5 / 4 / R
4 / 5 / R 5 / 5 / R
4 / 6 und weitere 6
3Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten
bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
(4) Beschäftigte der Absätze 1 bis 3, die am 31. Juli 2019 einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden einer individuellen Zwischen- bzw. erneut einer
Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht am 31. Juli 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-H und die
Protokollerklärung Nr. 1 Satz 4 zu § 6 Absatz 4 TVÜ-H gelten entsprechend.
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