TV Flughafen (TVöD/VKA): TVöD-F § 7.1 Rampendienst

 

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TV Flughafen (TVöD/VKA): 

TVöD-F: § 7.1 Rampendienst

 

Abschnitt II
Arbeitszeit

§ 7.1 Rampendienst

(1) Beschäftigten im Rampendienst wird für je sechs Arbeitstage ein freier Arbeitstag gewährt. Im Jahresdurchschnitt soll mindestens jeder dritte freie Tag auf einen Sonntag fallen.

(2) Als freier Tag gilt in der Regel eine arbeitsfreie Zeit von 36 Stunden. Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stunden verringert werden, wenn die Betriebsverhältnisse es erfordern. Werden zwei zusammenhängende freie Tage gewährt, gilt in der Regel eine arbeitsfreie Zeit von 60 Stunden, die in Ausnahmefällen auf 56 Stunden verringert werden kann, als zwei freie Tage. 3Für weitere freie Tage erhöhen sich die Zeiten um jeweils 24 Stunden für einen Tag.

(3) Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle abgegolten.


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