TV Flughafen (TVöD/VKA): TVöD-F § 25 Betriebliche Altersversorgung

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TV Flughafen (TVöD/VKA): 

TVöD-F: § 25 Betriebliche Altersversorgung

 

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die
zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.


 

Red 20220008

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