TV Flughafen (TVöD/VKA): TVöD-F § 15.1 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

 

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TV Flughafen (TVöD/VKA): 

TVöD-F: § 15.1 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

 

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 15.1 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

(1) Für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal wird – unter Einbeziehung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 – das monatliche Entgelt landesbezirklich oder betrieblich geregelt.

(2) Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Ausnahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit zur Arbeit gerufen wird, ist diese – einschließlich etwaiger Zeitzuschläge – neben dem Tabellenentgelt besonders zu vergüten.

(3) Für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten von Flughafenfeuerwehren im Einsatzdienst gelten die in der Anlage G aufgeführten Regelungen. Von den Vorschriften der Anlage G kann durch Tarifvertrag auf landesbezirklicher Ebene abgewichen werden.


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