TV Flughafen (TVöD/VKA): TVöD-F § 15.1 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Ratgeber & eBooks aufgespielt, u.a. die fünf eBooks zum Tarifrecht im öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffent-lichen Dienst). Witer finden Sie auf dem Stick drei OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Ein wahres "Super-Angebot"!

>>>Hier gehts es zum Bestellformular


 

>>>zur Übersicht des TV Flughafen

 

TV Flughafen (TVöD/VKA): 

TVöD-F: § 15.1 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

 

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 15.1 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

(1) Für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal wird – unter Einbeziehung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 – das monatliche Entgelt landesbezirklich oder betrieblich geregelt.

(2) Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Ausnahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit zur Arbeit gerufen wird, ist diese – einschließlich etwaiger Zeitzuschläge – neben dem Tabellenentgelt besonders zu vergüten.

(3) Für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten von Flughafenfeuerwehren im Einsatzdienst gelten die in der Anlage G aufgeführten Regelungen. Von den Vorschriften der Anlage G kann durch Tarifvertrag auf landesbezirklicher Ebene abgewichen werden.


 

Red 20220008

mehr zu: TV Flughafen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023