TV Hessen: Tarifliche Sonderregelungen (§ 41 1. Teil)

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§ 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Geltungsbereich

(1) Diese Sonderregelungen gelten für

a) Ärztinnen und Ärzte, die als Angestellte an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben der Krankenversorgung des Universitätsklinikums wahrnehmen,
b) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen ärztlichen Bereichen (z.B. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) überwiegend in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums eingesetzt sind.

Protokollerklärung zu Nr. 1 Absatz 1:
Wechselt eine Ärztin oder ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Krankenversorgung, findet § 41 TV-H weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie 24 Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.

(2) Diese Sonderregelungen gelten nicht für

a) Ärztinnen und Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Endstufe der Entgeltgruppe Ä 6 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach Nr. 14 Absatz 3 bleibt hierbei unberücksichtigt,
b) Ärztinnen und Ärzte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
c) Ärztinnen und Ärzte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
d) geringfügig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.

(3) Diese Sonderregelungen gelten ferner nicht für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte).

(4) Neben den Regelungen des § 41 gelten für Zahnärztinnen und Zahnärzte i. S. d.

§ 41a Nr. 1 zu § 41 Nr. 1 die Sonderregelungen nach § 41a.

Protokollerklärung zu Nr. 1 Absatz 3:
1Diese Sonderregelungen gelten ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Dezember 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeitarbeit vor dem 31. Dezember 2006 vereinbart, diese aber am 31. Dezember 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen
die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.

Nr. 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

Nr. 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und des Universitätsklinikums, die spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie Krankenversorgung zu berücksichtigen. 2In der Krankenversorgung ist auch die Wirtschaftlichkeit zu beachten. 3Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. 4§ 34 Satz 4 BeamtStG in der Fassung vom 15. Juni 2017 gilt entsprechend.

(2) 1Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an die ärztliche Vorgesetzte oder den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.

(3) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen
und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4) 1Zu den Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten (Chefärztinnen und Chefärzte) oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Hochschule oder des Universitätsklinikums ärztlich tätig zu werden.

(5) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.

(6) 1Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet
werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der Leitenden Ärztin oder des Leitenden Arztes (Chefärztin oder Chefarzt).

Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen sind die Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztinnen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit
verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.

(7) 1Für die Nebentätigkeit der Ärztinnen und Ärzte finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 2Anträge zur Genehmigung von Nebentätigkeiten sollen rechtzeitig gestellt werden; Bearbeitung und Entscheidung haben zeitnah zu erfolgen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen zur Auflage
gemacht werden.

(8) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.

(9) 1Der Arbeitgeber ist vor der Einstellung sowie bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärztin oder den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärztin oder des Arztes ist er hierzu verpflichtet.

6Ärztinnen und Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.

(10) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten. 4Ärztinnen und Ärzte müssen zu Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können und in die Personalakten aufgenommen werden sollen, gehört werden.
5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(11) Bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts hat der Arbeitgeber die Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte zu beachten, insbesondere die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit sowie der Gewissensfreiheit.

(12) Der Arbeitgeber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Nr. 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

Protokollerklärungen zu Nr. 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) 1Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen, betrieblichen oder öffentlichen Interesse
mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit
bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Rechtsstellung der Ärztinnen
und Ärzte bleibt unberührt. 3Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden
auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Nr. 4 Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses –
die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland,
bei dem diese Sonderregelungen nicht zur Anwendung kommen.
(3) 1Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf
Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
2Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Nr. 4 Absatz 3:
1Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
– die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die
Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und
dem Dritten vertraglich geregelt.

Abschnitt II
Arbeitszeit

Nr. 5 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der
Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf
fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen
auch auf sechs Tage verteilt werden.
Protokollerklärung zu Nr. 5 Absatz 1:
Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage
ist nur möglich, wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis
Freitag mindestens acht Stunden beträgt.
(2) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Bei Ärztinnen und Ärzten, die
ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein Zeitraum
von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die
Ärztin oder der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung
des Entgelts (Nr. 16) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich
innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen
Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin
oder der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst
nacharbeiten müsste. 4Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem
Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben
Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit
um ein Fünftel beziehungsweise ein Sechstel (vgl. Absatz 1 Satz 2) der arbeitsvertraglich
vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an
einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt
sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssten.
(4) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden und 15
Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf
in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten nach Satz 1 und innerhalb
von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden.
3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock
von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit
Bereitschaftsdienst (Nr. 6 Absatz 3) kombiniert werden.
(5) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher
Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten.
(6) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage
wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder
dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung
der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten
insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser
überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und
bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die
Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist
Rechnung zu tragen.
(7) 1 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren
oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte
Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesenheit
der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit.
3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die
keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin oder des Arztes.
4Die Ärztin oder der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten
Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation.
5Die Einsicht ist unverzüglich nach Verlangen der Ärztin
oder des Arztes zu gewähren.
Protokollerklärungen zu Nr. 5 Absatz 7:
1. 1Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit
von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte den Grund
der Überschreitung anlassbezogen zu dokumentieren. 2Bei einer außerplanmäßigen
Überschreitung der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit
haben die Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen im Einzelfall
den Grund der Überschreitung anlassbezogen mitzuteilen.
2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach
den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.
Protokollerklärung zu Nr. 5 Absatz 7 Satz 2:
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt;
es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als
Arbeitszeit anerkannt wird.
(8) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft)
am Wochenende (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf im Durchschnitt an
zwei Wochenenden im Kalendermonat innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht
geleistet werden. 2Darüber hinaus dürfen Arbeitsleistungen am Wochenende nur
angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die
Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat.
4Auf Antrag der Ärztin oder des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien
Wochenenden innerhalb des darauffolgenden Kalenderhalbjahres zusätzlich zu
gewähren, eine weitere Übertragung ist nicht möglich. 5Am Ende dieses Kalenderhalbjahres
müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 6Jedenfalls ein
freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
Protokollerklärungen zu Nr. 5 Absatz 8:
1. 1Wochenenden, die nicht mit Arbeitspflicht (z.B. Arbeitsunfähigkeit)
belegt werden oder an denen das Arbeitsverhältnis nicht besteht bzw.
die Arbeitspflicht z.B. wegen Elternzeit, Mutterschutz oder eines Sonderurlaubes
ruht, zählen nicht zu den nach diesem Absatz zu gewährenden
freien Wochenenden. 2Die Wochenenden im Sinne des Satzes
1 der Protokollerklärung sowie die ihnen zuzuordnenden Wochen bleiben
bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. 3Wochenenden, die wegen Erholungsurlaubs nicht mit Arbeitspflicht belegt werden, zählen zu den nach diesem Absatz zu gewährenden freien Wochenenden.
2. 1Die Tarifvertragsparteien verständigen sich zur Erläuterung der
Durchschnittsberechnung auf das folgende Beispiel:
2Das Kalenderhalbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 enthält
26 Wochenenden. 3Die Ärztin oder der Arzt tritt am 1. August 2020 in
das Beschäftigungsverhältnis ein, sie oder er ist vom 16. September
bis 30. September 2020 arbeitsunfähig.
4Bei 26 Wochen ohne Fehlzeiten müssten der Ärztin oder dem Arzt
mindestens zwölf freie Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag
5 Uhr) gewährt werden.
5Die Fehlzeiten inkludieren 6 Wochenenden und ihnen sind folglich 6
Wochen zuzuordnen, die vom Ausgleichszeitraum abgezogen werden
(26 Wochen minus 6 Wochen ergibt 20 Wochen). 6Im Verhältnis zu
den 20 Wochen sind daher dem Arzt mindestens 9 freie Wochenenden
zu gewähren (20 Wochen multipliziert mit 12 Wochenenden dividiert
durch 26 Wochen ergibt 9,23 Wochenenden). 7Ergibt sich bei der
Berechnung der zu gewährenden freien Wochenenden ein Bruchteil
von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als
0,5 ist abzurunden.
Nr. 6 Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
Ärztinnen und Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten,
die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne
von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten
ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt. 3Visitendienste an Wochenenden oder Feiertagen im Rahmen
des Bereitschaftsdienstes sind mit mindestens vier Stunden Vollarbeit zu bewerten.
4Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst
teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 5Für die Heranziehung
von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst gilt Nr. 9 Absatz 4.
(4) 1Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der
Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich
in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass Ärztinnen und Ärzte mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren
technischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Abweichend von den §§ 3
und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und
Nr. 4 Arbeitszeitgesetz durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
5Leisten Ärztinnen und Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst,
dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 15 Rufbereitschaften
angeordnet werden. 6Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn
sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 7Die anfallenden
Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärztinnen
und Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 8Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten
zur Rufbereitschaft gilt Nr. 9 Absatz 4.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die individuell
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Nr. 5 Absatz 1) leisten.
(7) 1Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
die innerhalb von drei Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im
Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(Nr. 5 Absatz 1) dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und
keine Mehrarbeitsstunden sind. 2Überstunden sind innerhalb von drei Kalendermonaten
nach Ableistung (Ausgleichszeitraum) durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.
(8) 1Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen
des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, die tägliche Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus
a) an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen auf bis zu 24 Stunden,
b) an Werktagen auf bis zu 18 Stunden oder
c) mit Zustimmung der Ärztin oder des Arztes auch an Werktagen auf bis zu
24 Stunden
verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden Vollarbeit überschreitende
Zeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird. 2Die Ärztin oder der Arzt kann
im Fall c) die erteilte Zustimmung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen.
Protokollerklärung zu Nr. 6 Absatz 8 Satz 1:
Werktage im Fall b) und c) sind die Tage Montag bis Freitag.
(9) 1Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4,
Absatz 8 Arbeitszeitgesetz im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. 2Für
die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Absatz
8 Arbeitszeitgesetz ist ein Zeitraum von 26 Wochen beziehungsweise bei ständiger
Wechselschicht- oder Schichtarbeit von 39 Wochen zugrunde zu legen.
(10) 1Wenn die Ärztin oder der Arzt schriftlich einwilligt und in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann die höchstzulässige
Arbeitszeit ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus verlängert werden (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz). 2Der Gesundheitsschutz der Ärztin oder des Arztes ist gewährleistet, wenn
a) die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen
1508 Stunden nicht überschreitet und
b) der Ärztin oder dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien
arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten
Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt
wird.
3Die Ärztin oder der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten
schriftlich widerrufen.
Nr. 7 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Ärztinnen und Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten
– je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 7,05 € für Ä 1 und Ä 2
8,96 € für Ä 3 und Ä 4
10,78 € für Ä 5
12,54 € für Ä 6
jeweils zuzüglich 1,00 € je Stunde für Ärztinnen und Ärzte, denen Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64,
65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde,
im Falle der Nr. 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zuzüglich 3,00 € je Stunde für
Ärztinnen und Ärzte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder
ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG
zustehen würde,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
- mit Freizeitausgleich
135 v.H.,
35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember
und 31. Dezember
jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.
f) für Arbeit an Samstagen
von 13 bis 21 Uhr
20 v.H.,
in den Fällen der Buchstaben a und c bis f beziehen sich die Werte bei Ärztinnen
und Ärzten in allen Entgeltgruppen auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe
2 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen
von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste
Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Ärztinnen und Ärzte können, soweit die
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer
Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt
entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Nr. 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden
Tabellenentgelts höchstens 230 v.H. gezahlt.
(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;
für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen,
in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
(3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach Nr. 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2
festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten Ärztinnen und
Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(4) 1Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich
der geleisteten Arbeit in drei Stufen als Arbeitszeit gewertet. 2Ausschlaggebend
sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallen:
Bereitschaftsdienststufe
Arbeitsleitung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
I Bis zu 25 v.H. 60 v.H.
II Mehr als 25 v.H. bis 40 v.H. 80 v.H.
III Mehr als 40 v.H. bis 49 v.H. 95 v.H.
3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich
die Bewertung um 25 Prozentpunkte. 4Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des
Bereitschaftsdienstes wird das Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und
Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt.
5Ärztinnen und Ärzte erhalten neben dem individuellen Stundenentgelt
a) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr je
Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von
7,05 € für Ä 1 und Ä 2
8,96 € für Ä 3 und Ä 4
10,78 € für Ä 5
12,54 € für Ä 6
jeweils zuzüglich 1,00 € je Stunde für Ärztinnen und Ärzte, denen Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65
EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde,
b) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an Sonntagen je Stunde einen Zeitzuschlag
in Höhe von
Seite | 66
7,05 € für Ä 1 und Ä 2
8,96 € für Ä 3 und Ä 4
10,78 € für Ä 5
12,54 € für Ä 6
jeweils zuzüglich 1,00 € je Stunde für Ärztinnen und Ärzte, denen Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65
EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde.
6Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 5 Buchstabe a und b wird
nur der Zeitzuschlag nach Buchstabe b gezahlt. 7Im Übrigen werden Zeitzuschläge
nach Nr. 7 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten
Arbeit nicht gezahlt. 8Die nach den Sätzen 1 bis 3 errechnete Arbeitszeit
kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende
Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich); für die Zeit des Freizeitausgleichs
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 9Die Zuweisung zu den Stufen
des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
10Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende
eines Kalenderhalbjahres kündbar (Nr. 2 Absatz 3 Satz 2).
Protokollerklärung zu Nr. 7 Absatz 4 Satz 9:
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen der Bereitschaftsdienste gilt für alle
geleisteten Bereitschaftsdienste unabhängig von der im Einzelfall angefallenen
Arbeit.
(4a) 1Leisten Ärztinnen und Ärzte mehr als 4,0 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat,
erhalten sie für die darüber hinausgehenden Bereitschaftsdienste zusätzlich
zur hierfür zustehenden Bereitschaftsdienstvergütung (Nr. 7 Absatz 4) eine Zeitgutschrift.
2Für die Ermittlung, ob mehr als 4,0 Bereitschaftsdienste geleistet wurden,
werden alle Bereitschaftsdienste mit Ausnahme der folgenden Buchstaben
a und b mit 1,0 gewertet:
a) Bis zur Grenze von 4,0 Bereitschaftsdiensten werden Bereitschaftsdienste
bis zu 6 Stunden Dauer von Montag 5:00 Uhr bis Freitag 21:00 Uhr mit 0,5
eines Dienstes gewertet.
b) Bis zur Grenze von 4,0 Bereitschaftsdiensten werden bei der Teilung von
Wochenenddiensten Bereitschaftsdienste von 12 Stunden mit 0,5 eines
Dienstes gewertet.
3Jeder die Grenze von 4,0 überschreitende Bereitschaftsdienst löst eine Zeitgutschrift
nach den folgenden Maßgaben aus:
Dauer: Zeitgutschrift:
a) von bis zu 6 Stunden 0,6 Stunden
b) mehr als 6 bis zu 12 Stunden 1,2 Stunden
c) mehr als 12 bis zu 16 Stunden 1,6 Stunden
d) mehr als 16 bis zu 24 Stunden 2,4 Stunden
4Diese Zeitgutschriften werden für den ersten die Grenze von 4,0 überschreitenden
Bereitschaftsdienst mit dem Faktor 1,0 multipliziert. 5Für jeden weiteren Bereitschaftsdienst
wird dann der Multiplikator jeweils um weitere 1,0 erhöht. 6Handelt
es sich hierbei um Dienste nach Buchstabe a, beträgt der Multiplikationsfaktor
abweichend von den Sätzen 4 und 5 für den ersten dieser Dienste, der die
Grenze von 4,0 übersteigt, 0,75 und erhöht sich für jeden weiteren dieser Dienste
um weitere 0,5. 7Die Zeitgutschriften sind für jede Ärztin und jeden Arzt auf einem
gesondert anzulegenden Zeitkonto zu führen und auf Antrag der Ärztin oder des
Arztes durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, dem stehen betriebliche Belange
oder Gründe der notwendigen Patientenversorgung entgegen. 8Sind die
Stunden der Zeitgutschriften am Ende des Kalenderhalbjahres, in dem sie entstanden
sind, nicht durch Freizeit ausgeglichen, werden sie am Ende des darauf
folgenden Kalendermonats mit dem individuellen Stundenentgelt ausgezahlt; im
Falle eines unterjährigen Ausscheidens erfolgt die Auszahlung zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärung zu Nr. 7 Absatz 4a:
Bereitschaftsdienste werden dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie
begonnen haben.
(5) 1Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5
v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem individuellen Stundenentgelt einschließlich
des Zeitzuschlages für Überstunden (individuelles Überstundenentgelt)
bezahlt. 2Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird
daneben das individuelle Überstundenentgelt gezahlt. 3Für die Zeit der innerhalb
der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen
Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe
b bis f gezahlt. 4Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Absatz 1
Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 5Für eine
Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei
Stunden angesetzt. 6Wird die Ärztin oder der Arzt während der Rufbereitschaft
mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und
zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 7Das individuelle Überstundenentgelt
für angefallene Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft entfällt, soweit
entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). 8Für den Freizeitausgleich
nach Satz 7 gilt Absatz 4 Satz 8 entsprechend. 9Das Entgelt für die
Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
10Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
kündbar (Nr. 2 Absatz 3 Satz 2).
(6) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine
Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärztinnen und Ärzte, die nicht
ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von
0,63 Euro pro Stunde.
(7) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage
von 40 Euro monatlich. 2Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit
leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(8) Werden Ärztinnen oder Ärzte auf Veranlassung des Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist
von weniger als 72 Stunden zu einem nicht vorgesehenen Dienst
(regelmäßige Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit, Rufbereitschaft,
Bereitschaftsdienst) herangezogen,
- so erhöht sich im Falle eines Bereitschaftsdienstes die Bewertung der Bereitschaftsdienste
gemäß Nr. 7 Absatz 4 Satz 2 um 10 Prozentpunkte,
- wird bei einer Rufbereitschaft zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein
Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts gemäß Nr. 7 Absatz 5 gezahlt,
- erhalten Ärztinnen und Ärzte bei regelmäßiger Arbeit (einschließlich
Schicht- und Wechselschichtarbeit) für jede geleistete Stunde einen Zuschlag
in Höhe von 10 v.H. des individuellen Stundenentgelts.
Protokollerklärung zu Nr. 7 Absatz 8:
Der Zuschlag fällt z.B. bei Übernahme eines Dienstes auf Grund krankheitsbedingter
Ausfälle oder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
an.
Nr. 8 Ruhezeiten
(1) 1Innerhalb einer Kalenderwoche ist der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbrochene
Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewähren.
2Innerhalb von zwei Kalenderwochen soll der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 36 Stunden  auf ein Wochenende fallend
 gewährt werden.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Absatz
1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden,
wenn
a) die Art der Arbeit dies erfordert und dienstliche oder betriebliche Gründe
vorliegen,
b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus
verlängert wird (§ 7 Absatz 9 Arbeitszeitgesetz),
c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin oder dem Arzt ununterbrochen und nach
Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird,
d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats
ermöglicht werden und
e) die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen
wird.
(3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft,
die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5
Absatz 3 Arbeitszeitgesetz zu anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwochen
ausgeglichen werden.
Nr. 9 Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder dringende betriebliche
Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1
ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der
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Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen
der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen
Situation der Ärztin oder des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine
Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel
erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung
vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen
Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst oder
Rufbereitschaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollbeschäftigte
zu Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen
werden.
Protokollerklärung zu Nr. 9 Absatz 4:
Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit
herangezogen werden.

 

 

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