TV-Hessen: B. Sonderreglungen - § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

 

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§ 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich
1Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen
und Zahnärzte (Beschäftigte), die außerhalb von Universitätskliniken in Krankenhäusern
oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
beschäftigt werden.
2Die Nr. 5 und 6 dieser Sonderregelung gelten auch für die wissenschaftlichen Beschäftigten
im Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen.
Nr. 2 zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 3 gilt in folgender Fassung:
㤠3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
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zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus.
(2a) Die Beschäftigten haben auf Verlangen des Arbeitgebers ihm alle Schriftstücke,
Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Dateien usw. über Vorgänge der Verwaltung
oder des Betriebes, auch Abschriften, Durchschläge und sonstige Kopien
einschließlich ihrer Aufzeichnungen, herauszugeben.
(3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen
sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten
derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber
unverzüglich anzuzeigen.
(4) (unbesetzt)
(5) 1Der Arbeitgeber ist vor der Einstellung sowie bei begründeter Veranlassung berechtigt,
Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der
Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt
oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen
anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er
hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt
oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen zu Beschwerden und Behauptungen
tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden
können und in die Personalakten aufgenommen werden sollen, gehört werden.
5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die
Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(8) Die Beschäftigten dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer
Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche
oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(9) [Derzeit nicht belegt, wird für etwaige Dienstkleidungsvorschriften freigehalten]
(10) (unbesetzt)
(11) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen
auszustellen. 2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im
Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten
innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
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(12) (unbesetzt)
(13) Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung
von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen,
die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(14) 1Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die
Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.
2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit
Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche
Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert
und vergütet werden. 3Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit
des leitenden Arztes. 4Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche
Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber
zu, so haben die Beschäftigten entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch
auf einen Teil dieser Vergütung. 5In allen anderen Fällen sind die Beschäftigten
berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen,
die von dem Dritten zu zahlen ist. 6Die Beschäftigten können die Übernahme der
Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem
Umfang ihrer Beteiligung entspricht. 7Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(15) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal
oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(16) 1Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material
des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber
die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu
erstatten sind. 2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
pauschaliert werden.“
Nr. 3 zu § 5 – Qualifizierung
(unbesetzt)
Nr. 4 zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit
1. § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1a gelten nicht.
2. § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
„(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte
am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich
innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern
sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag
fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag
bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen
Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon
bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich
nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde
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100 v.H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende
Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und
Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine
Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4 steht
der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für
Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht,
vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel
der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht
wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt
sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit
erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7
nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.“
3. § 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
„(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher
Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder mit ihrer Zustimmung – Bereitschaftsdienst,
Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Beschäftigte, die
regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb
von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf
einen Sonntag fallen.“
4. § 6 Absatz 10 gilt nicht.
Nr. 5 zu § 7 – Sonderformen der Arbeit
1. § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,
bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf
eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen
wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet
wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden
Nachtarbeit umfassen.“
2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:
„(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen,
wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die
Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
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(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der
Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich
in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz
1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).“
3. § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:
„(9) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen
des § 7 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens
die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst
geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal
16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert
diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert
diesen Zeitraum nicht.
(10) 1Auf Grund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung kann im Rahmen des § 7
Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne
des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz
über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden ausschließlich
der Pausen verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 2Die Verlängerung setzt voraus:
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes.
3Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der das Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem Tarifvertrag
getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich
zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(11) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des
§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit
über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine
wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in
den Bereitschaftsdienststufen A und B und von bis zu maximal durchschnittlich
54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen C und D zulässig. 3Für die
Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz
2 Satz 1.
Protokollerklärung zu § 7 Absatz 11:
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1Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das Inkrafttreten des Tarifvertrages
kann nicht der Anlass sein, die bestehenden betrieblichen und für die
Beschäftigten günstigeren Regelungen zur Arbeitszeit zu kündigen und zu
verändern. 2Ziel ist es, die Belastungen durch eine entsprechende Arbeitszeitgestaltung
zu verringern. 3Für jede Änderung der betrieblichen Regelungen,
die zu einer längeren Arbeitszeit führen, ist zwingende Voraussetzung:
Im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
- muss eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle erfolgen,
- muss eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen
und
- müssen gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes umgesetzt werden und für
diese Maßnahme müssen dringende dienstliche oder betriebliche
Gründe vorliegen. 4Mit dem Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche
Regelung getroffen werden.
(12) 1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern
sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 11 – beziehungsweise
in den Fällen, in denen Absatz 11 nicht zur Anwendung kommt,
die Höchstgrenze von 48 Stunden – in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit
dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der
Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten
oder aufgrund von dringenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen
kann hiervon abgewichen werden.“
Nr. 6 zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten
– je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 1,28 €,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab
6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 €
in den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil
des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine
Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe
c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten
können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/
dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
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Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens
jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden
Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.“
2. § 8 Absatz 3 gilt nicht.
3. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
„(6) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich
der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt:
a) 1Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:
Stufe Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als Arbeitszeit
A 0 bis 10 v.H. 15 v.H.
B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H.
C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.
D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H.
2Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt,
wenn die/der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes
in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr
als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die
vom Beschäftigten abgeleistet werden, wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat
Bewertung als Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.
c) 1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht
sich die Bewertung nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte. 2Im
Übrigen werden Zeitzuschläge (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
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d) 1Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch
schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 2Die Nebenabrede ist
mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
kündbar.
e) 1Das Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben
a bis c bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis
ihrer Eingruppierung am 31. Dezember 2009 nach der Anlage D.
2Für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt werden
und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten
Tätigkeit ist die Vergütungsgruppe maßgebend, die sich zum
Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher- oder Herabgruppierung
bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.
f) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto
(§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse
es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten
im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden.
2Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen
Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber
einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.“
Nr. 7 zu § 24 – Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
„(6) 1Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge,
Überstundenentgelte) pauschaliert werden. 2Die Nebenabrede ist mit
einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.“
Nr. 8 zu § 27 – Zusatzurlaub
§ 27 erhält folgenden Absatz 6:
„(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden
entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten
zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die
Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
4Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäSeite
| 101
ßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig beziehungsweise
betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. 5Absatz
4 und Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.“
Nr. 9 zu § 33 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
1. § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
„(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
sie/er Altersrente nach § 236, § 236a oder § 236b SGB VI oder ist sie/er
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen
Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids
das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines
nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis
endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten
das Gutachten bekannt gegeben worden ist; frühestens jedoch zwei Wochen
nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den
Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.“

2. Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

„Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:

Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische Versorgungswerke.“

Nr. 10 zu § 35 – Zeugnis

Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt.“


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