TV Flughafen (TVöD/VKA): TVöD-F § 15 Tabellenentgelt

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TV Flughafen (TVöD/VKA): 

TVöD-F: § 15 Tabellenentgelt

 

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 15 Tabellenentgelt

(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A.

(3) Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

9 Entspricht redaktionell angepasst § 14 Abs. 3 TVöD.


 

Red 20220008

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