TV Flughafen (TVöD/VKA): TVöD-F § 37 Ausschlussfrist

 

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TV Flughafen (TVöD/VKA): 

TVöD-F: § 37 Ausschlussfrist

 

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ausschlussfrist

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.


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