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TV Flughafen (TVöD/VKA):
TVöD-F: § 38a Übergangsvorschriften
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38a Übergangsvorschriften
(1) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen
zustehenden Zulagen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.
(2) [nicht besetzt].
Red 20220008