Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA): § .9 Bereitschaftszeiten

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung

 

Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner 


 

>>>zur Übersicht des TVöD Bund

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA):

§ 9 Bereitschaftszeiten


Abschnitt II
Arbeitszeit

§ 9 Bereitschaftszeiten

(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar-beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

(2) Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstverein-barung. § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.

Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.


 

Vorteile für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ...spezielle Angebote Krediten, Sparen, Vorsorgen, Versichern: Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern


 Text 20201025

mehr zu: TVöD Allgemeiner Teil
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023