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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA):
§ 38a (Bund) Übergangsvorschriften
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38a (Bund) Übergangsvorschriften
Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis auf die Entgeltgruppe 9 enthalten ist, bezieht er sich auf die Entgeltgruppen 9a bis 9c.
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Text 20201025