Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA): § 38a (Bund) Übergangsvorschriften

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA):

§ 38a (Bund) Übergangsvorschriften


Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38a (Bund) Übergangsvorschriften

Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis auf die Entgeltgruppe 9 enthalten ist, bezieht er sich auf die Entgeltgruppen 9a bis 9c.


 

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 Text 20201025

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