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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA)
§ 59 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gekündigt werden
a) auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet West § 46 Nr. 2 Abs. 1, § 51 Nr. 2 und § 52 Nr. 2 Abs. 1 gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats,
b) § 1 und § 2 der Anlage zu § 56 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2020.
Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.
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Red 20220402