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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Niederschriftserklärungen
Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund)
1. zu § 45 Nr. 8:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Auslandszuschlag, der nach Maßgabe des § 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 2 TVöD-BT-V in entsprechender An-wendung der Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI. 1 Bundesbesoldungsgesetz auf der Grundlage einer/eines Vollzeitbeschäftigten ermittelt wurde, an-schließend nach § 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich zu berechnen ist.
2. zu § 49 Nr. 2a:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt und deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist.“
Zu Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) § 50 Absatz 4 Buchst. b
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde im Einklang mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 13 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für die Beamtin-nen und Beamten des Bundes (AZV) festgelegt. 2Falls der Geltungszeitraum für die in § 13 Absatz 2 AZV enthaltene Opt-out-Regelung verlängert wird, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über eine Verlängerung des Geltungszeit-raums der tariflichen Opt-out-Regelung für das Feuerwehrpersonal führen.
Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA)
1. zu 46 Nr. 4:
a) Die Tarifvertragsparteien (VKA und ver.di) verpflichten sich, bei Anhebung der Altersgrenze für das Ausscheiden vergleichbarer Beamtinnen und Be-amter und bei einem Wegfall der Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit vor dem 31. Dezember 2009 in Gespräche über die sich dadurch ergebende Situation einzutreten.
b) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung nach Absätzen 3 und 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen.
2. zu § 51 Nr. 2a:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt und deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist.
3. Zu § 3 Satz 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56:
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein.
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Red 20220402