TVÜ-Bund: Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund

 

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Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund

 

1. Übergangsregelung zu § 45 Nr. 7 TVöD:

a) 1Bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrags über eine persönliche Zulage nach § 14 gilt die in § 18 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 MTArb/MTArb-O genannte Frist von 30 Tagen nicht für zu einer Auslandsdienststelle entsandten Beschäftigte, die vor dem 1 Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten. Diese Beschäftigten sind verpflichtet,

- während des Heimaturlaubs,

- in anderen Fällen Beschäftigte oder Beamtinnen/Beamte bis zur Dauer von drei Monaten zu vertreten. 2§ 18 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O finden für diesen Zeitraum keine Anwendung.

b) 1Bei Änderungen infolge der Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen bei ins Ausland entsandten Beschäftigten, unter die Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienstorten des Bundes entsandt sind, fallen, bemisst sich die Höhe der Auslandsbezüge bis zur nächsten Versetzung nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage. 2Ergeben sich nach altem Recht höhere Auslandsbezüge als nach neuem Recht, erhalten Beschäftigte eine abbaubare persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Auslandsbezügen, die sich nach dem bis zum 30. September 2005 geltenden Recht ergeben hätten, und dem ab 1. Oktober 2005 zu zahlenden Auslandsentgelt. 3Die persönliche Zulage entfällt bei einer Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen werden auf die persönliche Zulage angerechnet.
2. Übergangsregelung für Personen, denen am 30. September 2005 nach den Sonderregelungen für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SR 2 e I BAT) sowie nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (SOPA) eine Übergangsversorgung zugestanden hat:

Nr. 9 a der SR 2 e I BAT gilt weiter.

3. Übergangs- und Überleitungsregelung zu § 46 Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung:

a) Die SR 2 b Nr. 10 Abs. 3 MTArb/MTArb-O und SR 2 e II Nr. 9 Abs. 1 und 3 BAT/BAT-O gelten bis zum In–Kraft-Treten einer ablösenden tarifvertraglichen Regelung fort.

b) Für Beschäftigte im Pflegedienst ergeben sich die Strukturausgleichsbeträge aus Anlage 2 Abschnitt II TVÜ-VKA; im Übrigen gilt § 12 TVÜ-Bund.

c) (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.2014)

4. Regelung für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der ehemaligen SR 2 h BAT fallen:

Für Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes, die auf Grund von § 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (Artikel 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992) Aufgaben der Flugsicherung wahrnehmen, gelten die Sonderregelungen 2h BAT für den Bereich des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter. 2Teil III Abschn. C der Anlage 1a zum BAT gilt fort. 3Diese Beschäftigten werden zum Zwecke der Berechnung ihres Tabellenentgelts so gestellt, als wären sie in den TVöD übergeleitet worden.

5. Übergangsregelung für die Beschäftigten auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsfahrzeugen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen im Bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernähung und Landwirtschaft:
1Beschäftigte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsfahrzeugen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes, werden vom Geltungsbereich des TVöD und TVÜ-Bund vorläufig ausgenommen. 2Für die Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, gelten der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Besatzungsmitglieder der Fischereischutzboote und Fischereiforschungsfahrzeuge vom 11. Januar 1972 in der Fassung vom 13. März 1987 und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Kapitäne und Besatzungsmitglieder der Fischereischutzboote und Fischereiforschungsschiffe des Bundes vom 31. Januar 1974 vorläufig weiter. 3Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass die Beschäftigten nach Satz 1 in den TVöD übergeleitet werden sollen. 4Die Tarifverhandlungen sollen spätestens nach In-Kraft-Treten der Entgeltordnung aufgenommen werden.

6. Übergangsregelung für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

a) Für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, deren dortiges Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die zum 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die tarifvertraglichen Bestimmungen der Nr. 5 und 7 der Sonderregelung 2g MTArb/MTArb-O sowie der Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2g des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb vom 16. November 1971 weiter.

b) Für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Überleitung der Arbeiter der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung und der Bundesvermögensverwaltung der Oberfinanzdirektion Berlin sowie der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in das Tarifrecht des Bundes vom 18. September 1991, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die zum 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die tarifvertraglichen Bestimmungen des vorgenannten Überleitungstarifvertrags weiter.

c) Für Beschäftigte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, für die bis zum 31. Dezember 2013 das Sonderverzeichnis 2g zum TV Lohngruppenverzeichnis Bund gegolten hat und deren dortiges Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht, gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2013 bis zum Ablauf des Bundesmonopoles für Branntwein die folgenden Tätigkeitsmerkmale:

 

 

Entgeltgruppe Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal
3 1 Beschäftigte in Brennspiritus-Abfüll- und -Verpackungslinien.
3

2

Füller.
3 3 Rangierarbeiter.
3 4 Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern.
3 5 Maschinenführer in Brennspiritus-Abfüll- und -Verpackungslinien.
3 6 Beschäftigte als Mitfahrer bei der Brennspiritus-Auslieferung mit Inkassotätigkeiten.
4 1 Beschäftigte bei einer Außenabteilung der Verwertungsstelle, die Personen- und Warenkontrollen an Betriebsein- und -ausgängen durchführen.
4 2 Diesellokführer.
4 3 Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern mit einer Hubkraft ab 1 t, die auch brennbare Flüssigkeiten transportieren.
5 1 Füller mit einschlägiger abgeschlossener dreijähriger Berufsausbildung.
5 2 Maschinenführer in Brennspiritus-Abfüll- und -Verpackungslinien mit einschlägiger dreijähriger Berufsausbildung.
6 1 Rangierer mit Rangierleiterprüfung.
8 1 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlosse-ner dreijähriger Berufsausbildung, die als Ap-parateführer in einer Reinigungsanstalt tätig sind.
8 2

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener dreijähriger Berufsausbildung als Erste Gehilfen des Meisters in einer Reinigungsanstalt oder in einem Lagerbetrieb, denen die Vertretung des Meisters obliegt.

Protokollerklärung:
Für die Vertretung des Meisters wird keine Zulage nach § 14 TVöD gezahlt.

     
     
     
     

 

 


8
2
9a
1
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlosse-ner dreijähriger Berufsausbildung als Appara-
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Entgelt- gruppe Fall- gruppe Tätigkeitsmerkmal
teführer in einer Reinigungsanstalt, die Verfah-rensanlagen im Druckstufenverbund mit Pro-zessleitsystem (zentrale Mess-, Steuer- und Regeltechnik) führen, warten, instand halten und die Steuerung der Anlagen den jeweiligen Produktionsvorgaben anpassen.
9a
2
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlosse-ner dreijähriger Berufsausbildung in einer Rei-nigungsanstalt mit Verfahrensanlagen im Druckstufenverbund und Prozessleitsystem (zentrale Mess-, Steuer- und Regeltechnik), die besonders schwierige Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
7. (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.2014)
8. (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.2014)
9. (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.2014)
10. Für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 gilt Folgendes:
a) 1Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 gilt entsprechend. 3§§ 8 und 9 bleiben unberührt.
b) Für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2013 gelten die folgenden Tätigkeitsmerkmale.
c) 1Die Beschäftigten erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich. 2§ 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend.
Abschnitt 1: Leiter von Kindertagesstätten
Vorbemerkungen
1. Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben und Kinderhäuser.
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2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Entgelt- gruppe Fall- gruppe Tätigkeitsmerkmal
11
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
10
1
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
10
2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
10
3
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
10
4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
9b
1
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
9b
2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
9b
3
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
9b
4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
8
1
Leiter von Kindertagesstätten.
8
2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
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Abschnitt 2: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Heilpädagogen Entgelt- gruppe Fall- gruppe Tätigkeitsmerkmal
12
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
11
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
9b
1
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung)
9b
2
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
8
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
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8
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
Protokollerklärung
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Ent-geltgruppe 9a.
Abschnitt 3: Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen Entgelt- gruppe Fall- gruppe Tätigkeitsmerkmal
9a
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
8
1
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
8
2
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
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6
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
5
1
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
5
2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
Nr. 2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die in Kinderkrippen tätig sind.
Nr. 3 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinder-ter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
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b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungs-schwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte min-destens der Entgeltgruppe 6,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufga-ben.
Nr. 4 Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
Nr. 5 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
b) allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinder-ter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
11. Übergangsregelung für Beschäftigte mit besonderen körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten:
Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2, die eines der nachstehend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllen, gilt Folgen-des:
a) 1Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.
b) 1Für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2013 gelten für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten bis zu
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einer Neuregelung die folgenden Tätigkeitsmerkmale. 2§ 2 Abs. 3 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes gilt entsprechend. Entgelt- gruppe Fall- gruppe Tätigkeitsmerkmal
9a
1
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens dreieinhalb Jahren, die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus verschiedenen Materialien herstellen und dafür selbstständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
9a
2
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens dreieinhalb Jahren, die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und Lasergraviertechnik selbstständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
8
1
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Werkzeugmacher für die Anfertigung und Unterhaltung komplizierter Werkzeuge.
8
2
Bohrwerkdreher mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren an Bohrwerken, die mehrere Arbeitsgänge gleichzeitig erledigen, wenn sie die erforderlichen Werkzeuge selbst einstellen.
7
1
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Werkzeugmacher für die Anfertigung und Unterhaltung von Werkzeugen.
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72
7
2
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Einrichter.
Protokollerklärung
Einrichter sind Beschäftigte, die Werkzeuge schleifen und Maschinen einzurichten haben.
6
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Werkzeugmacher.“
12. Für Hausmeister des Auswärtigen Amtes, die mit einer Tätigkeit der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.6 des Lohngruppenverzeichnisses des Bundes zum MTArb und mit einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 gemäß dem fünften Abschnitt in den TV EntgO Bund übergeleitet werden und die der Rotation unterliegen, gilt abweichend von Teil III Abschnitt 23 der Anlage 1 TV EntgO Bund, dass sie bei nach dem 31. Dezember 2013 veranlassten Arbeitsplatzwechseln und erneuter Übertragung der Tätigkeit als Hausmeister in Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind, sofern die neu übertragene Tätigkeit bei Fortgeltung des bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Eingruppierungsrechts zur Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 geführt hätte.


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Red 20220406

 

 

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