TVÜ-Länder: § 12 Strukturausgleich

 

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TVÜ-Länder

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen

§ 12 Strukturausgleich

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1:
Bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten "Erfüller"-Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR wird, sofern sie nach dem 1. Juli 1995 im Wege der Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe erreicht haben, die für vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht das Eingangsamt darstellt, diese Vergütungsgruppe als für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe angesehen. Für Beschäftigte im Sinne des Satzes 1, die noch nicht im Wege des Aufstiegs höhergruppiert wurden, ist die zum Zeitpunkt der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe die für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe. Maßgeblich ist jeweils in der Spalte "Aufstieg" der Anlage 3 die Bezeichnung "ohne" zu der jeweiligen Vergütungsgruppe. 4Werden Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, die bereits einen Strukturausgleich nach der Anlage 3 Teil A erhalten, nach dem 31. Oktober 2006 in eine Entgeltgruppe höhergruppiert, in die vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht im Eingangsamt eingruppiert werden, findet § 12
Absatz 5 Anwendung. 5Zahlungen werden frühestens ab dem 1. März 2009 geleistet.

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Für Beschäftigte, für die nach dem TV-L die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.

(4) 1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV-L). 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 bzw. vom 12. Oktober 2006 herabgesetzt ist, entsprechend.

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L gemäß § 29a Absatz 3 oder aufgrund § 29c Absatz 3, § 29d Absatz 2, § 29e oder § 29f erfolgt. Für Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage B zum TV-L), in der Entgeltgruppe 13 Ü (§ 19) oder in einer der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 16 (Anlage C zum TV-L) wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der
Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet. Satz 3 gilt ab 1. Januar 2020 entsprechend für Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen S 9 bis S 18 (Anlage G zum TV-L). 5Satz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2.

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 5:
1. Die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 gemäß § 29a Absatz 5 gilt nicht als Höhergruppierung.
2. Für Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 der Stufe 6 zugeordnet werden, wird auch die Erhöhung des Unterschiedsbetrages am 1. Oktober 2018 auf den Strukturausgleich angerechnet.
Satz 1 gilt entsprechend bei Beschäftigten in Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach Anlage B zum TV-L. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte im Sinne von §
19 Absatz 2 Satz 2.

(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung.


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