TVÜ-Länder: § 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT / BAT-O und der SR 2a, SR 2b, SR 2 i und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O

 

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TVÜ-Länder

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt
Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT / BAT-O und der SR 2a, SR 2b, SR 2 i und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O

(1) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. November 2006 bewilligt worden sind, fort.

(2) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

(3) Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

(4) Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT / BAT-O beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 6 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt.

(5) 1Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort:
- Nr. 8 und Nr. 10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7 und Nr. 11 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O,
- Nr. 6 Absatz 2, Nr. 8 und Nr. 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7 Absatz 2, Nr. 10 und Nr. 13 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O und
- Nr. 4 SR 2 i der Anlage 2 Abschnitt B MTArb.

Sie können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geändert werden.


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