TVÜ-Länder: § 29f Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021

 

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TVÜ-Länder

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt
Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 29f Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021

(1) Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

(2) Beschäftigten, die nicht gemäß Absatz 1 höhergruppiert werden, wird die anstatt der Programmiererzulage zustehend.


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