Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA): § 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung

 

Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner 


 

>>>zur Übersicht des TVöD Bund

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA):

§ 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen


Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen

(1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf-folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

Protokollerklärung zu §§ 12 (VKA), 13 (VKA):
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.


 

Vorteile für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ...spezielle Angebote Krediten, Sparen, Vorsorgen, Versichern: Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern


 Text 20201025

mehr zu: TVöD Allgemeiner Teil
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023