![]() |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung |
Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner
>>>zur Übersicht des TVöD Bund
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA):
§ 37 Ausschlussfrist
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
![]() |
Vorteile für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ...spezielle Angebote Krediten, Sparen, Vorsorgen, Versichern: Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern |
Text 20201025