TVÜ-Länder: § 14 Beschäftigungszeit

 

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TVÜ-Länder

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen

§ 14 Beschäftigungszeit

(1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O -
als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.

(2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-L werden die bis zum 31. Oktober 2006
zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
- des § 39 BAT-O beziehungsweise § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.


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