TVÜ-Länder: § 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

 

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TVÜ-Länder

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt
Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

(1) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind, oder ab dem 1. November 2006 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 29a nichts anderes ergibt.

Die besonderen Tabellenwerte betragen

a) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
2.305,31 2.507,71 2.585,10 2.680,36 2.745,84 2.835,13

 

b) ab 1. Dezember 2022

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
2.369,86 2.577,93 2.657,48 2.755,41 2.822,72 2.914,51

 

(2) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022

  Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Stufe 6
    nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 4a nach 2 Jahren in Stufe 4b nach 2 Jahren in Stufe 5
Beträge aus (13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6)
E 13 Ü 4.385,28 4.619,20 5.026,88 5.441,24 6.076,14 6.258,43

 

b) ab 1. Dezember 2022

  Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Stufe 6
    nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 4a nach 2 Jahren in Stufe 4b nach 2 Jahren in Stufe 5
Beträge aus (13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6)
E 13 Ü 4.508,07 4.748,54 5.167,63 5.593,59 6.246,27 6.433,67

 

Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 6 um den Betrag, der sich ergibt, wenn von 200 Euro die Differenz zwischen den Stufen 5 und 6 der Entgelttabelle abgezogen wird.

Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 2:
Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt
- 17,71 Euro vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022,
- 12,60 Euro ab 1. Dezember 2022.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 3:
Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt
- 28,94 Euro vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022,
- 24,15 Euro ab 1. Dezember 2022.

(3) Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
5.955,87 6.610,80 7.232,37 7.640,03 7.740,31

 

b) ab 1. Dezember 2022

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
6.122,63 6.759,90 7.434,88 7.853,95 7.957,04

 

Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(4) Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.

(5) Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 TVÜ-Länder gelten entsprechend.


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