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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021
>>>zur Übersicht des TV Altersversorgung (ATV)
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt II
Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten
§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert.
(3) § 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.
Red 20230504