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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021
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Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt III
Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
(1) 1Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG sind § 33
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Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 3Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 33 Abs. 7 entsprechend.
(2) 1Für Beschäftigte, für die § 105b VBL-Satzung a.F. gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 44 VBL-Satzung a.F. berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. 2Für Beschäf-tigte nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.
(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.
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Red 20230504