Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - : § 35 Sterbegeld

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021

 

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Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 35 Sterbegeld

1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungs-quotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002 1535 Euro,
im Jahr 2003 1500 Euro,
im Jahr 2004 1200 Euro,
im Jahr 2005 900 Euro,
im Jahr 2006 600 Euro,
im Jahr 2007 300 Euro.
2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.


Red 20230504

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