PDF-SERVICE: 15 Euro Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro (inkl. MwSt.) bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie bei den wichtigen Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst: Im Portal PDF-SERVICE findn Sie das eBook Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie weitere 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
….. *)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*)
a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
b) dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Die Tarifvertragsparteien haben sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bun-desverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) - am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geei-nigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 ist zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrages.
Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfol-genden Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben wür-den, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.
Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen kann als Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durchgeführt werden.
Erster Teil Punktemodell
Abschnitt I Geltungsbereich
Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung
§ 3 Beitragsfreie Versicherung
§ 4 Überleitung der Versicherung
Abschnitt III Betriebsrente
§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 11 Anpassung und Neuberechnung
Abschnitt IV Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versi-chert sind
Abschnitt V Finanzierung
§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
Abschnitt VI Verfahren
§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
Abschnitt VII Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssyste-men
§ 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
Zweiter Teil Freiwillige Versicherung
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
Abschnitt II Übergangsregelungen für Rentenberechtigte
§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002
§ 37 Sonderregelungen für die VBL
§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
§ 37b Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL
§ 37c Zahlung eines Gegenwertes
§ 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen
§ 38 Sonderregelung für die VKA
§ 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
Anlage 1:
Geltungsbereich
Anlage 2:
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Anlage 3:
Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichti-gen Entgelt
Anlage 4:
Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Ver-pflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz
Anlage 5:
Altersvorsorgeplan 2001
Anlage 6:
Ermittlung der biometriebedingten Mehrkosten
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart.
Im öffentlichen Dienst gibt es einen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Der letzte Stand ist vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 10. November 2021.
Dieser Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) gilt für sehr viele Bereiche, auch für den Bereich der Länder. Die Anlage 1 des ATV konkretisiert den Geltungsbereich:
gem. Anlage 1 des ATV umfasst der Geltungsbereich folgende Bereiche:
Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).
Protokollnotiz zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich.
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten
a) des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V., die unter den Geltungsbereich des Bremischen Ruhelohngesetzes vom 22. Dezember 1998 fallen,
b) der Freien und Hansestadt Hamburg,
c) der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Tarifverträgen (tv-oed.de). Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks. Auch das eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) sowie die eBooks Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst finden Sie auf dem USB-Stick. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung |
Red 20240115