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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021
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Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§ 3a7 Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
(1) 1Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 2,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Dieser Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung erhöht sich auf 4,25 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; abweichend davon beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung bei
a) den Beschäftigten eines Mitglieds der TdL oder eines Mitglieds eines Mit-gliedsverbandes der TdL, die bei der VBL pflichtversichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;
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b) den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind,
- in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 2,75 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
- in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3Der Arbeitgeberbeitrag im Kapitaldeckungsverfahren der VBL-Ost beträgt 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 4Im Umlageverfahren tragen die Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost der VBL entsprechend dem perio-dischen Bedarf eine Umlage von 1,0 v.H. bis zu 3,25 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 5Mit dieser Umlage werden auch die Leistungen aus der Kapitaldeckung finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Mischfinanzierung).
(2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Zuschuss nach § 25 Abs. 1 Satz 4 wird für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost um den Betrag gemindert, der sich ohne die Befreiung von der Pflichtversiche-rung als Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 ergeben würde.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Solange wegen der aktuellen Niedrigzinsphase tatsächlich ein Beitrag von über 8,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur Finanzierung der Leistungen des Punktemodells im Rahmen der Kapitaldeckung erforderlich ist, wirkt sich der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf den sofort unverfallbaren Teil der Anwartschaften aus.
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird als Arbeitnehmerbeitrag ein Beitrag von 2,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt.
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Red 20230504