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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2:
Die Instrumente des § 17 Absatz 2 unterstützen die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. 3Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:
Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe".
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3:
Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.
Niederschriftserklärung zu § 17:
1Sofern Beschäftigten, die am 1. Januar 2008 in Entgeltgruppen eingruppiert sind, für die ein
Bemessungssatz von 100 v. H. gilt, zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 auf
Dauer Tätigkeiten übertragen werden, die einer Vergütungsgruppe zugeordnet wären, für die nach der
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 TV-L noch ein Bemessungssatz von 92,5 v. H. maßgebend ist, gelten
in der neuen Entgeltgruppe die Tabellenwerte der Anlage B 2 beziehungsweise B 3 zum TV-L. 2Als
Entgeltstufe ist diejenige Stufe maßgebend, die sich ergeben würde, wenn für alle Tabellenwerte ein
einheitlicher Bemessungssatz gelten würde. 3Liegt der neue Tabellenwert unter dem bisherigen Tabellenentgelt,
wird eine Besitzstandszulage in Höhe des Differenzbetrages und zusätzlich der Garantiebetrag
in sinngemäßer Anwendung des § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L gezahlt.
Änderungen in § 17:
NE (neu) im Zusammenhang mit Änderungs-TV Nr. 1 vom 13.03.2008 – Inkrafttreten: 01.01.2008
PE zu Abs. 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.01.2009
PE zu Abs. 4 Satz 1 2.Halbsatz (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
PE zu Abs. 4 Satz 2: Satz 2 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
PE zu Abs. 4 Satz 2: Satz 2 i.d. Neufassung der Änderungs-TV Nr. 3 vom 10.03.2011 – Inkrafttreten: 01.04.2011
Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz (neu) und PE zu § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz i.d. Neufassung gem. Änderungs-TV Nr. 4 vom 02.01.2012
– Inkrafttreten: 01.01.2012
Satz 2 der PE zu § 17 Abs. 4 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 7 vom 09.03.2013 – Inkrafttreten: 01.01.2013
Satz 2 der PE zu § 17 Abs. 4 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 8 vom 28.03.2015 – Inkrafttreten: 01.03.2015
PE zu Abs. 4 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017
Abs. 4 Satz 2, Satz 3 (neu) (die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden zu den Sätzen 4, 5 und 6), Satz 6 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 11
vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2019
PE zu § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 11 vom 01.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2019
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