Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 37 Ausschlussfrist

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):

§ 37 Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen
aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.


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