Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 19a Zulagen

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):

§ 19a Zulagen

(1) 1Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen
Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte
des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen
Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. 2Die Vollzugszulage wird nur für
Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt
oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt
sind.

(2) Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum

a) den nach Teil I, II oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
b) den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschichtzulage zusteht, um 25,56 Euro,
c) eine Zulage nach den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 bzw. der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil IV Abschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L zusteht, um 90,00 Euro,
d) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,
e) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL - zusteht, um 15,34 Euro; in den Fällen der Buchstaben c und d beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro.

Änderung in § 19a:
§ 19a (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017
Abs. 2 Buchst. c) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 11 vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2019


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