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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):
§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats. Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
b) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
c) § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
c) die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
d) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
e) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
f) die Abschnitte 10 und 25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,
g) die Entgelttabellen (Anlagen B, C, D und G) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
Änderungen in § 39:
Abs. 4 Buchstabe e) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
Abs. 4 Buchst. e) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 3 vom 10.03.2011 – Inkrafttreten: 01.04.2011
Abs. 4 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 4 vom 02.01.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2012; PE zu § 39 Abs. 4 wird mit Wirkung vom
01.01.2012 aufgehoben
Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a Satz 1, Buchst. b), Buchst. c), Abs. 4 Buchst. a), b), d), e), f) und g) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 7 vom
09.03.2013 – Inkrafttreten: 01.01.2013
Abs. 4 Buchst. c) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 8 vom 28.03.2015 – Inkrafttreten: 01.01.2015; Abs. 4 Buchst. g) i.d.F. des Änderungs-
TV Nr. 8 vom 28.03.2015 – Inkrafttreten: 01.03.2015
Abs. 4 Buchst. g) (LZ) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017
Abs. 4 Buchst. f) und g) (LZ) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 11 vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2019; Abs. 4 Buchst. g) i.d.F. des
Änderungs-TV Nr. 11 vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2020
Abs. 4 Buchst. g) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 12 vom 29.11.2021 – Inkrafttreten: 01.10.2021
Berlin, den 12. Oktober 2006
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes
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