Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.

Änderungen in § 14:
Abs. 3 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
Abs. 3 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 vom 02.01.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2012
Abs. 3 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 11 vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2019


 

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