Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 15 Tabellenentgelt

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):

§ 15 Tabellenentgelt

(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.

(3) Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

Änderungen in § 15:
PE zu § 15 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
Abs. 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
Abs. 2 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 3 vom 10.03.2011 – Inkrafttreten: 01.04.2011
Abs. 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 vom 02.01.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2012
PE zu § 15 Absatz 1 wurde gem. Änderungs-TV Nr. 7 vom 09.03.2013 mit Wirkung vom 01.01.2013 aufgehoben


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