Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 20 Jahressonderzahlung

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):

§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

 

in den Entgeltgruppen   ab dem Kalenderjahr 2022
1 bis 4 87,43 v.H.
5 bis 8 88,14 v.H.
9a bis 11 74,35 v.H.
12 und 13 46,47 v.H.
14 und 15 32,53 v.H.

 

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.

2Für die Anwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellen-entgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgelt-gruppe 14 zugeordnet.

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungsund Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(6) Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Änderungen in § 20:
Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 Buchst. c) i.d.F. des Änderungs-TV Nr.1 vom 13.03.2008 – Inkrafttreten: 01.01.2008
Abs. 4 Satz 3 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
Abs. 2 Satz 3 wurde gem. Änderungs-TV Nr. 4 vom 02.01.2012 mit Wirkung vom 01.01.2012 aufgehoben.
Die PEen zu § 20 wurden gem. Änderungs-TV Nr. 7 vom 09.03.2013 mit Wirkung vom 01.01.2013 aufgehoben
Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 8 vom 28.03.2015 – Inkrafttreten: 01.01.2015
Abs. 2 Satz 1, PE zu § 20 Abs. 2 (neu); Abs. 4 Satz 2 Buchst. b i.d.F. des Änderungs-TV vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2019
Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 12 vom 29.11.2021 – Inkrafttreten: 01.01.2022; PE zu § 20 Abs. 2 wird aufgehoben


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