Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:
1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.
2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.
3. Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.
4. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt für
- vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 v.H. und
- vor dem 1. Dezember 2022 zustehende Entgeltbestandteile 2,52 v.H.

Änderungen in § 21:
PEen zu § 21 Satz 2 und 3: Nr. 2 Satz 4 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 7 vom 09.03.2013 – Inkrafttreten: 01.01.2013; PEen zu § 21
Satz 2 und 3: Nr. 3 (neu) und bisherige Nr. 3 wurde umgeändert in Nr. 4 gem. Änderungs-TV Nr. 7 vom 09.03.2013 – Inkrafttreten:
01.01.2013
PEen zu § 21 Satz 2 und 3: Satz 2 der Nr. 4 (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 8 vom 28.03.2015 – Inkrafttreten: 01.01.2015
PE zu § 21 Nr. 4 Satz 2 und 3: Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017
PE zu § 21 Nr. 4 Satz 2 und 3: Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 11 vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2019
PE zu § 21 Nr. 4 Satz 2 und 3: Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 12 vom 29.11.2022 – Inkrafttreten: 01.10.2021


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