Arbeitskampfrichtlinie: Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen

 

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Arbeitskampfrichtlinie: Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen

 

J. Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen

Beschäftigte, die an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen (vgl. Abschnitt A Un-terabschn. II) teilnehmen, müssen damit rechnen, dass gegen sie die in der Rechts-ordnung vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, z. B. eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Hingewiesen wird besonders auf das Recht der Arbeitgebe-rin/des Arbeitgebers, ggf. Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (BAG vom 21. Juni 1988 – 1 AZR 651/86 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf -).

Wird bei der eigenmächtigen Benutzung von Fahrzeugen der Arbeitgeberin/des Ar-beitgebers ein Unfall verursacht, durch den Personen- oder Sachschaden entsteht, ist die Person, die das Fahrzeug geführt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Hat den entstandenen Schaden zunächst ein Versicherer zu regulieren, hat dieser gegen die Beschäftigte/den Beschäftigten einen Regressanspruch (KG Berlin vom 2. März 1978 – 12 U 2934/77 -). Darüber hinaus muss die Person, die das Fahrzeug geführt hat, auch mit strafrechtlichen Konsequenzen nach § 248 b StGB rechnen, wenn Strafantrag gestellt wird.


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