Arbeitskampfrichtlinie: Rechte und Pflichten bestimmter Beschäftigter

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Arbeitskampfrichtlinie: Rechte und Pflichten bestimmter Beschäftigter

G. Rechte und Pflichten bestimmter Beschäftigter

I. Arbeitswillige
Bei einer Arbeitskampfmaßnahme sind arbeitswillige Beschäftigte möglichst so lange zu beschäftigen, wie dies die Auswirkungen der Arbeitskampfmaßnahme zulassen. Zu der Frage des Entfallens einer Beschäftigungspflicht wird auf Abschnitt F Unter-abschn. I Nr. 1 verwiesen.

II. Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen usw. in einem privat-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Diese Personen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbil-dung oder zum Erwerb bestimmter Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12. September 1984 – 1 AZR 342/83 = AP Nr. 81 zu Art. 9 Arbeitskampf -) haben sie jedoch ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Soweit ihnen ein Arbeitskampfrecht zusteht, sind sie im Sinne dieser Richtlinie wie Arbeitnehmer/innen zu behandeln.

Geht es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen, stehen diese Personen außerhalb des Arbeitskampfes und dürfen deshalb an Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Urabstimmung) nicht teilnehmen.
Sie sind – ggf. durch den Einsatz des Notdienstes – unter Fortzahlung ihres Entgelts möglichst weiter auszubilden.

Es kann zweckmäßig sein, einen Sonderausweis (Anlage 4) zum Betreten der Dienststelle auszustellen.

Kommt die Tätigkeit in der Dienststelle wegen des Streiks zum Erliegen, halten sich diese Personen aber gleichwohl zur Ausbildung bereit, ist für diejenigen, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen, nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG das Ausbildungsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen.
Beteiligen sich diese Personen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Be-schäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) in Betracht kommen. In jedem Fall entfällt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Zeit, in der sie wegen Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen zur Ausbildung nicht zur Verfügung stehen. Die monatliche Vergütung ist anteilig zu kürzen.

III. Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte haben kein Arbeitskampfrecht. Die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen oder ihre Unterstützung stellen eine Dienstpflichtverletzung dar. Diese Grundsätze sind vom BVerwG in seinem Urteil vom 27.02.2014 (BVerwG 2 C 1.13) nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Das Streikverbot gilt für alle Beamtinnen und Beamten fort, bis eine neue bundesgesetzliche Regelung getroffen wird. Auf einen „Verbotsirrtum“ können sich weder Beamtinnen und Beamte noch Verbände oder Gewerkschaften berufen.

Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen von Beschäftigten ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässig, solange hierfür keine gesetzliche Regelung besteht (BVerfG vom 2. März 1993 – 1 BvR 1213/85 = AP Nr. 126 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = ZTR 1993 S. 241 -). Werden Beamtinnen und Beamte trotzdem angewiesen, Streikarbeit zu leisten, müssen sie diese aufgrund der Gehorsamspflicht erbringen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der an sie gerichteten dienstlichen Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen (BVerfG vom 7. November 1994 – 2 BvR 1117/94 u. a. = AP Nr. 144 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

Ohne dass das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 2. März 1993 dazu Stellung genommen hat, ist davon auszugehen, dass der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen dann zulässig ist, wenn sie auf diesen Arbeitsplätzen Notdienstarbeiten durchzuführen haben.

Im Übrigen dürfen Beamte/innen angeordnete Mehrarbeit nicht verweigern. Sie können aufgrund der ihnen obliegenden Verpflichtung, bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen in Ausnahmefällen Mehrarbeit zu leisten, auch zu zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen ihres Amtes herangezogen sowie kurzfristig auch mit anderen als den ihnen regelmäßig obliegenden Aufgaben betraut werden, soweit dies bei einem besonderen zeitweilig auftretenden dringenden dienstlichen Bedürfnis sachlich geboten und zumutbar ist. Insoweit sind sie gegebenenfalls auch zur Leistung einer „unterwertigen“ Tätigkeit verpflichtet (BVerwG vom 10. Mai 1984 – 2 C 18/82 = AP Nr. 87 zu Art. 9 GG Arbeitskampf – und BAG vom 10. September 1985 – 1 AZR 262/84 = AP Nr. 86 zu Art. 9 GG Arbeitskampf -).

Weigert sich eine Beamtin/ein Beamter, einer dienstlichen Weisung, die einen derartigen Einsatz zum Gegenstand hat, nachzukommen, so ist ausdrücklich auf die Rechtslage sowie darauf hinzuweisen, dass die Weigerung eine Pflichtverletzung darstellt, die disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Es kann sich als zweckmäßig erweisen, Beamte/innen zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die beim Betreten der Verwaltung während eines Arbeitskampfes auftreten können, einen Sonderausweis (Anlage 4) auszustellen, der eindeutig Auskunft über die Eigenschaft als Beam-ter/in gibt (vgl. Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 3).


Red 20221206

 

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