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Arbeitskampfrichtlinie: Streikleitung, Streikposten und Streikausschreitungen
I. Streikleitung, Streikposten und Streikausschreitungen
Die Streikleitung der Gewerkschaft hat die Verantwortung für eine rechtmäßige Durchführung der Arbeitskampfmaßnahme. Die Tätigkeit in der Streikleitung der Gewerkschaft oder als Streikposten ist rechtmäßig. Streikposten verhalten sich jedoch rechtswidrig, wenn sie z. B. Arbeitswillige am Betreten der Dienststelle mit Drohung oder Gewalt zu hindern versuchen. Ebenfalls rechtswidrig ist der betriebsinterne Aufruf zum Streik durch einen Arbeitnehmer mittels eines vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten E-Mail-Accounts (Vorname.Name@Arbeitge-ber.de). In derartigen Fällen hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung (BAG vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12).
Kommt es während der Arbeitskampfmaßnahme zu Ausschreitungen, ist die Streikleitung (ggf. die übergeordnete Streikleitung) unter Hinweis auf eine etwaige Schadensersatzpflicht unverzüglich aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, dass die rechtswidrigen Handlungen unterbleiben. Es kann auch zweckmäßig sein, die Polizei zu verständigen. Unter Umständen ist es erforderlich, eine einstweilige Verfügung zu erwirken; ein solches Vorgehen sollte jedoch vorher mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt werden (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nr. 1).
Red 20221206