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Arbeitskampfrichtlinie: Personalrat
H. Personalrat
Der Personalrat hat sich in Bezug auf Arbeitskampfmaßnahmen neutral zu verhalten, §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 1 BPersVG. Bei einer groben Verletzung dieser Neutralitätspflicht (z. B. Einberufung einer Personalversammlung zum Zwecke der Urabstimmung, Verteilung von Flugblättern, Aufforderung zur Arbeitsniederlegung) ist die Dienststellenleitung berechtigt, die Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
Die einzelnen Mitglieder des Personalrates sind jedoch berechtigt, sich in ihrer Eigenschaft als Beschäftigter an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen, § 67 Abs. 2 BPersVG. In dieser Eigenschaft können sie z. B. auch Mitglied eines Urabstimmungsvorstandes sein, der Streikleitung angehören oder Streikposten sein. Um ihre Neutralitätspflicht nicht zu verletzen, dürfen sie dabei aber nicht als Personalratsmitglied handeln oder in Erscheinung treten.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Jugend- und Auszubildendenvertretungen und deren Mitglieder (vgl. aber Abschnitt G Unterabschn. II).
Während eines Arbeitskampfes sollten Besprechungen mit dem Personalrat durchgeführt werden mit dem Ziel, dass auch der Personalrat alles unternimmt, um Schä-den in der Dienststelle möglichst zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
Red 20221206