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Arbeitskampfrichtlinie: Durchführung einer Urabstimmung
C. Durchführung einer Urabstimmung
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Urabstimmung auf dem Gelände der Dienststelle und während der Arbeitszeit durchführen zu lassen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Urabstimmung innerhalb der Dienststelle zuzulassen und ggf. geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. In größeren Dienststellen kann es zweckmäßig sein, verschiedene Räume in den einzelnen Teilen der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
Wird die Urabstimmung mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ausnahmsweise während der Arbeitszeit durchgeführt, haben die an der Urabstim-mung teilnehmenden Beschäftigten keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aus-gefallene Arbeitszeit. Es bestehen jedoch keine Bedenken, den einzelnen Beschäf-tigten die erforderliche Arbeitsbefreiung zur Stimmabgabe zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen und die Dauer der Arbeitsbefreiung auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt wird.
Hinsichtlich der Arbeitszeit von Mitgliedern des Urabstimmungsvorstandes, die in-folge der Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung der Urabstimmung aus-gefallen ist, wird auf Abschnitt F Unterabschn. I Nr. 2 verwiesen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Urabstimmungen, die nach dem Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Vorbereitung oder Durchführung einer Urabstimmung im Rahmen einer Perso-nalversammlung ist nicht zulässig, da die Urabstimmung bereits eine Arbeitskampf-maßnahme ist (vgl. Abschnitt F Unterabschn. I Nr. 2).
Gewerkschaftliche Verlautbarungen über die Urabstimmung am Schwarzen Brett der Dienststelle oder des Personalrates sind nicht zulässig. Verlautbarungen, die mehr enthalten als eine Unterrichtung über Zeit und Ort der Urabstimmung, die also z. B. für die Beteiligung an dem Arbeitskampf werben, brauchen auf dem Gelände der Dienststelle nicht geduldet zu werden.