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>>>zur Inhaltsübersicht des BMI-Rundschreiben "Arbeitskampfmaßnahmen"
Arbeitskampfrichtlinie: Verhalten bei Arbeitskampfmaßnahmen
D. Verhalten bei Arbeitskampfmaßnahmen
I. Mitteilungen über Arbeitskampfmaßnahmen
1. Oberste Bundesbehörde und Öffentlichkeit
Über den Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen sowie über besondere Vorkomm-nisse ist die zuständige oberste Bundesbehörde sofort zu unterrichten. Diese regelt die Information der Öffentlichkeit einschließlich der Hinweise auf die Auswirkungen des Arbeitskampfes.
Nach Beendigung des Arbeitskampfes ist die zuständige oberste Bundesbehörde umfassend über dessen Ablauf zu informieren. Hierfür sollte das als Anlage 6 beige-fügte Formblatt verwendet werden. Auf Abschnitt E wird hingewiesen.
Die oberste Bundesbehörde leitet alle Informationen über die Arbeitskampfmaß-nahme in ihrem Bereich an die beim BMI eingerichtete Ansprechstelle weiter.
2. Agentur für Arbeit, Krankenkasse
a) Agentur für Arbeit
Die Dienststelle ist nach § 320 Abs. 5 SGB III verpflichtet, den Beginn und die Beendigung des Arbeitskampfes der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüg-lich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigen sollen in zweifacher Ausfertigung mit den bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordrucken (vgl. Muster Anlage 7) erstattet werden. Die Vordrucke sind im Internet abrufbar unter Anzeige über Beginn und Ende des Arbeitsstreiks.
Die Agentur für Arbeit darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die/der Arbeitssuchende und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen (§ 36 Abs. 3 SGB III).
b) Krankenkasse
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung ist an die Krankenklasse zu melden (§§ 198 SGB V, 28a Abs. 1 Nr. 8 SGB IV). Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Arbeitskampf nicht berührt (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet hingegen bei einem rechts-widrigen Streik, der länger als einen Monat dauert (§§ 190 Abs. 2 SGB V, 7 Abs. 3 SGB IV). Nur in solchen Fällen müssen Abmeldungen bei der Krankenkasse vorgenommen werden. Das Versicherungsverhältnis freiwillig gesetzlich versicherter Mitglieder wird durch die
Teilnahme an einem Arbeitskampf nicht berührt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Abschnitt F Unterabschnitt II Nr. 1 verwie-sen.
3. Polizeibehörde
Sofern durch den Verlauf der Arbeitskampfmaßnahme die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, insbesondere wenn es zu strafbaren Handlungen kommen sollte, ist hierüber die örtliche Polizeibehörde zu unterrichten.
II. Einsatz des Notdienstes
Mit Beginn der Arbeitskampfmaßnahme muss der Notdienst (vgl. Abschnitt B Unterabschn. III) seine Tätigkeit aufnehmen. Eine Behinderung der Angehörigen des Notdienstes, z. B. durch Streikposten oder Streikende, ist rechtswidrig. Kommt es trotzdem zu Behinderungen, können die Verursacher/innen für den hieraus entstehenden Schaden haftbar gemacht werden.
Außerdem können sich sonstige arbeitsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen ergeben. Es empfiehlt sich, die in Frage kommenden Personen festzustellen. Im Übrigen wird auf die Abschnitte E und J hingewiesen.
III. Information der Beschäftigten
Es muss sichergestellt werden, dass während der Arbeitskampfmaßnahme jederzeit Informationen von der Dienststelle an die Beschäftigten gegeben werden können. Hierzu ist es insbesondere notwendig, die Telefonzentrale funktionsfähig zu halten und sicherzustellen, dass schriftliche Mitteilungen für die Beschäftigten gefertigt und diesen zur Kenntnis gebracht werden können. Inhalt und Umfang der Informationen an die Beschäftigten müssen sich nach der jeweiligen Arbeitskampfsituation in der Dienststelle richten (vgl. Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 1 Buchst. d und Nr. 4 sowie Unterabschn. II).
IV. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern
Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf ein Entleiher Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht in einem bestreikten Betrieb einsetzen. Dieses generelle Verbot wird durch die Ausnahmeregelung in Satz 2 eingeschränkt (vgl. dazu das BMI-Rundschreiben vom 30. August 2017 - D5-31001/4#2). Das Verbot gilt demnach nicht, wenn der Entleiher beim Tätigwerdenlassen von Leiharbeitnehmern nach Nr. 1 sicherstellt, dass der Leiharbeitnehmer nicht solche Tätigkeiten übernimmt, die bisher von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitskräften erledigt wurden, und zugleich nach Nr. 2 sicherstellt, dass der Leiharbeitnehmer auch keine Tätigkeiten von Arbeitnehmern übernimmt, die ihrerseits Tätigkeiten von Streikenden übernommen haben.
Das Verbot bezieht sich sowohl für nach dem Beginn des Arbeitskampfes entliehene Leiharbeitskräfte als auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern, die schon vor dem Arbeitskampf im Betrieb des Entleihers tätig waren.
Dem Leiharbeitnehmer steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Betrieb des Entleihers unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 3 und 4 AÜG). Beruft sich der Leiharbeitnehmer auf sein Leistungsverweige-rungsrecht, bleibt der Verleiher gem. §§ 611, 615 S. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zur Entrichtung des Arbeitsentgelts verpflichtet, auch wenn er den Leiharbeitnehmer nicht einem anderen Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen kann (BAG vom 1. Februar 1973 - 5 AZR 382/72 = AP Nr. 29 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer über die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung im Falle des Arbeitskampfes im Entleihbetrieb zu informieren.
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Red 20221202