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Arbeitskampfrichtlinie: Vorbereitung auf Arbeitskampfmaßnahmen
B. Vorbereitung auf Arbeitskampfmaßnahmen
I. Vorsorgliche Maßnahmen
1. Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle
Die besonderen Aufgaben, die bei Arbeitskampfmaßnahmen auf die Dienststelle zukommen, sollen in einem eindeutigen Aufgabenverteilungsplan auf verantwortliche, nicht am Arbeitskampf beteiligte Beschäftigte aufgeteilt werden. Auch die Vertretung dieser Beschäftigten ist zu regeln.
Die eingeteilten Beschäftigten sollen sich auf ihre Aufgaben besonders vorbereiten.
Im Aufgabenverteilungsplan sollen insbesondere folgende Zuständigkeiten geregelt werden:
a) Festlegung, Vorbereitung, Durchführung und Beaufsichtigung der Notdienstar-beiten einschließlich der Vorbereitung der Notdienst- und Sonderausweise (vgl. Nummern 2 und 3, Unterabschn. III und Abschnitt D Unterabschn. II),
b) Verbindung zur vorgesetzten Dienststelle (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nr. 1),
c) Verbindung zu anderen Behörden (vgl. Abschnitt D Untersabschn. I Nrn. 2 und 3),
d) Information der Mitarbeiter/innen über die jeweilige Arbeitskampfsituation (vgl. Nummer 4, Unterabschn. II und
Abschnitt D Unterabschn. III),
e) Aufrechterhaltung des Informationsflusses, insbesondere ständige Besetzung der Telefonzentrale (vgl. Nummer
4, Unterabschn. II und Abschnitt D Unterabschn. III),
f) Dokumentation des Verlaufs des Arbeitskampfes und schriftliche Niederlegung aller Vorkommnisse von besonderer Bedeutung (vgl. Abschnitt E),
g) ggf. Angelegenheiten ausländischer Beschäftigter (vgl. Nummer 4),
h) Unterrichtung der Agentur für Arbeit und der Krankenkassen (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nr. 2),
i) Kontakt mit dem Personal-/Betriebsrat (vgl. Abschnitt H).
2. Vorbereitung der Notdienstarbeiten
Die Notdienstarbeiten müssen so vorbereitet sein, dass sie bei Beginn von Arbeits-kampfmaßnahmen, soweit notwendig, unverzüglich aufgenommen werden können. Wichtig ist die rechtzeitige Festlegung der erforderlichen Arbeiten nach Art und Umfang. Zu den Notdienstarbeiten sollen grundsätzlich die Beschäftigten herangezogen werden, die auch sonst die Arbeiten verrichten, die im Notdienst zu leisten sind.
Notdienstarbeiten im Sinne dieser Richtlinie sind Erhaltungsarbeiten, also Arbeiten, die erforderlich sind, um während des Arbeitskampfes die sachlichen Betriebsmittel in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfes befanden, sowie Arbeiten, deren Sicherstellung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist. Zu den Notdienstarbeiten gehören auch Notstandsarbeiten, also Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit le-bensnotwendigen Diensten und Gütern (z. B. Wasser- und Energieversorgung) während des Arbeitskampfes sicherzustellen haben (BAG vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf -).
Zu den Notdienstarbeiten gehören also insbesondere Arbeiten, die notwendig sind
a) zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern,
b) zur zivilen und militärischen Verteidigung sowie für die innere Sicherheit,
c) zur Gewährung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane,
d) im öffentlichen Interesse, z. B. zur Sicherung von Anlagen, von denen ohne Si-cherung Gefahren ausgehen können,
e) zur Sicherung und Erhaltung der Anlagen oder von Gütern und zur Gewährleistung der unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende des Arbeitskampfes (BAG a. a. O.),
f) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes und zur Durchführung von Arbeiten, deren Sicherstellung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist.
Welche Arbeiten als Notdienstarbeiten anzusehen sind, richtet sich im Einzelfall nach der Art und den Aufgaben der Dienststelle.
Auf Unterabschnitt III wird hingewiesen.
3. Vorbereitung des Notdienstes und der Ausstellung von Notdienst- und Sonderausweisen
Die notwendigen Formulare sind rechtzeitig herzustellen.
Beschäftigte, die für den Notdienst vorgesehen sind, sollen vor Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen schriftlich zum Notdienst verpflichtet werden. Es kann notwendig werden, Notdienstausweise auszustellen. Ferner kann es zweckmäßig sein, an Beschäftigte, die kein Streikrecht haben (z. B. Beamte/innen sowie Auszubildende, wenn es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht) und an Beschäftigte, die außerhalb des Arbeitskampfes stehen, Sonderausweise auszugeben. Die Ausgabe von Sonderausweisen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (BAG vom 16. Dezember 1986 – 1 ABR 35/85 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes –). Im Einzelnen wird hierzu auf Nr. 2, auf Unterabschnitt III und auf Abschnitt G Unterabschn. II und III verwiesen.
Muster für eine Notdienstvereinbarung (Anlage 1), für ein Verpflichtungsschreiben zum Notdienst (Anlage 2), für einen Notdienstausweis (Anlage 3) und für einen Son-derausweis (Anlage 4) sind beigefügt.
4. Vorbereitung der Information der Beschäftigten
Über die Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen auf das einzelne Arbeitsverhältnis sollten die Beschäftigten schriftlich, z. B. durch ein Rundschreiben oder einen Mitarbeiterbrief, zeitgerecht informiert werden. Ein Textvorschlag ist als Anlage 5 beigefügt.
Ferner sollte geprüft werden, ob im Falle drohender Arbeitskampfmaßnahmen ein Auskunftsdienst zur Beantwortung von Fragen der Beschäftigten eingerichtet werden soll. Es ist sicherzustellen, dass jederzeit schriftliche Mitteilungen an die Beschäftig-ten herausgegeben werden können.
Sind in der Dienststelle eine größere Anzahl ausländischer Beschäftigter tätig, sollte rechtzeitig für Dolmetscher gesorgt werden.
Im Übrigen wird auf Unterabschnitt II hingewiesen.
II. Information der Beschäftigten
Eine wichtige Aufgabe der Dienststelle ist es, die Beschäftigten zeitgerecht in geeigneter Weise über den Standpunkt der Arbeitgeberseite zu den Forderungen der Gewerkschaften sowie über die Auswirkungen vorliegender Angebote der Arbeitge-ber/innen auf das Einkommen der Beschäftigten und die sich hieraus ergebenden Kosten zu unterrichten. Eine ausführliche Information sollte insbesondere nach An-beraumung einer Urabstimmung erfolgen.
Sind in der Dienstelle in größerem Umfang ausländische Beschäftigte tätig, sollten die Informationen auch diesen Beschäftigten in ihrer Heimatsprache unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage und ihrer Mentalität zugänglich gemacht werden. In-halt und Art der Informationen sollten nach den örtlichen Gegebenheiten ausgerichtet werden.
III. Verpflichtung von Beschäftigten zum Notdienst
Die Dienststelle hat die Aufgabe, rechtzeitig die Notdienstarbeiten (vgl. Unterab-schnitt I Nr. 2) sicherzustellen.
Die Beschäftigten sind zur Durchführung von Notdienstarbeiten, die auch in "unter-wertigen" Tätigkeiten bestehen können, verpflichtet. Wird die Verrichtung von Not-dienstarbeiten ohne triftigen Grund abgelehnt, kann die/der Beschäftigte für den hierdurch entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Außerdem kann dies ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Bei einer Weigerung, Notdienstarbei-ten zu verrichten, hat die Dienststelle auch die Möglichkeit, die Arbeitsaufnahme durch eine beim Arbeitsgericht zu erwirkende einstweilige Verfügung zu erzwingen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist zuständig und befugt, die Notdienstarbeiten zu bestimmen und die für den Notdienst erforderlichen Beschäftigten zu verpflichten und einzusetzen (vgl. Unterabschnitt I Nr. 2). Die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Einsatz im Notdienst; dies gilt auch für Beschäftigte, die sich nicht am Arbeits-kampf beteiligen (BAG vom 31. Januar 1995 – 1 AZR 142/94 = AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = ZTR 1995 S. 551 –). Es ist jedoch zweckmäßig, Art und Umfang der Notdienstarbeiten und die Auswahl der hiermit zu beauftragenden Beschäftigten mit den Gewerkschaften bzw. der Streikleitung abzustimmen und ggf. auch den Personalrat zu unterrichten (BAG vom 30. März 1982 – 1 AZR 265/80 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf –). In der Praxis ist es empfehlenswert, eine schriftliche Not-dienstvereinbarung nach dem Muster der Anlage 1 abzuschließen.
Regelungen in Notdienstvereinbarungen, die arbeitswilligen Beschäftigten während eines Arbeitskampfes den Zutritt zur Dienststelle versagen, sollten unbeschadet ihrer rechtlichen Zulässigkeit (BAG vom 22. März 1994 – 1 AZR 622/93 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = ZTR 1994 S. 512 –) nicht vereinbart werden. Derartige Re-gelungen führen zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Entsprechendes gilt auch für Regelungen, nach denen es der Arbeitge-berin/dem Arbeitgeber untersagt wird, arbeitskampfbetroffene Leistungen innerhalb oder außerhalb der Dienstelle durch Dritte zu erbringen.
Für die Ausstellung von Notdienstausweisen ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zu-ständig. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Gewerkschaft bzw. die Streikleitung die Notdienstausweise für Beschäftigte mit unterzeichnen.
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Red 20221202