TVöD-K Krankenhäuser: § 1 Geltungsbereich

 

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TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)

 

TVöD-K Krankenhäuser: § 1 Geltungsbereich

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver-hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in

a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.2

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili-tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen-dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. Im Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs-bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel-ben Trägers einen Betrieb bilden. Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein-richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.

(2) Diese Regelungen gelten nicht für

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,

b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus-gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,

c) bis g) [nicht besetzt]

h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Kranken-pflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten-pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,

i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 BT-K; § 1 Abs. 1 AT und § 40 Abs. 2 BT-K nicht besetzt.

l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,

m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

n) bis t) [nicht besetzt]3

(3) [nicht besetzt]

(4) 1Absatz 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung. 2Eine ab-weichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des § 15 Abs. 2.2 und 2.3 ist zulässig.4

Protokollerklärungen zu § 1:

1. Ärztinnen und Ärzte nach diesen Regelungen sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte.

2. 1Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befin-den, verbleibt es bei der Anwendung des TVöD-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. Au-gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,

a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,

b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist.


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Text 20201025

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