TVöD-K Krankenhäuser: § 38a Übergangsvorschriften
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TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)
§ 38a Übergangsvorschriften
(1) nicht besetzt.
(2) nicht besetzt.
Red 20220225