TVöD-K Krankenhäuser: § 38a Übergangsvorschriften

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TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)

§ 38a Übergangsvorschriften

(1) nicht besetzt.

(2) nicht besetzt.


 Red 20220225

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