![]() |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentl. Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). Weiter finden Sie auf dem USB-Stick die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. >>>zum Bestellformular |
>>>zur Übersicht des TVöD K Krankenhäuser
TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)
§ 39 In-Kraft-Treten
(1) Diese Regelungen treten am 1. August 2006 in Kraft und ersetzten in ihrem Geltungsbereich zu diesem Zeitpunkt die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) in der Fassung vom 7. Februar 2006.
Abweichend von Satz 1 tritt § 20 am 1. Januar 2007 in Kraft.60
(1.1) Bei abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen sowie Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung, einschließlich Tarifverträge nach dem TVsA, treten diese Regelungen erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. Die Tarifvertragsparteien können durch landesbezirklichen Tarifvertrag ein früheres In-Kraft-Treten dieser Regelungen ganz oder teilweise vereinbaren.61
60 § 39 Abs. 1 AT redaktionell angepasst an § 58 Abs. 1 Satz 1 BT-K.
61 Entspricht § 58 Abs. 2 BT-K.
Red 20220225