TVöD-K Krankenhäuser: § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge

 

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TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)

 

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge

 

(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974,

b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,

c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,

d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,

e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,

f) nicht besetzt,

g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

h) nicht besetzt.

(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.


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Red 20220225

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