BAT Abschnitt I

 

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Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
vom 23. Februar 1961 (zuletzt geändert durch 78. Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003

ABSCHNITT I
Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,
b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde Bremen,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).

(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen la und lb) aufgeführt ist.

Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte" umfasst auch weibliche Angestellte.

§ 1a Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer
a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT.

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen,
c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen,
d) die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
e) I. im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
II. die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden,
III. in Bundeswehrkrankenhäusern,
f) auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
g) auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
h) (gestrichen)
i) im Wetterdienst,
k) an Theatern und Bühnen,
l) I. als Lehrkräfte,
II. als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA,
m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen,
n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,
o) in Kernforschungseinrichtungen,
p) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
s) der Sparkassen,
t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung),
u) in Nahverkehrsbetrieben,
v) in Flughafenbetrieben,
w) im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs,
x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte,
z) des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Molkereien, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen – mit Ausnahme der Steinbrüche der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – und Ziegeleien,
b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der deutschen Angestellten im bayerischen Forstdienst, die ihre Tätigkeit in Österreich verrichten,
c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker,
d) Angestellte,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten
oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
e) ständig Angestellte (Dauerangestellte) auf Grund früherer landesrechtlicher Bestimmungen
in beamtenähnlicher Stellung,
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten,
i) leitende Ärzte (Chefärzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und sonstige vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,
k) (gestrichen)
l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe, wenn ein Teil der Vergütung aus Sachbezügen besteht (Deputat),
m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes,
n) (gestrichen)
o) Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Tätigkeiten in Nahverkehrsbetrieben, denen eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit übertragen ist, wenn sie für die von ihnen bisher ausgeübte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig sind,
p) (gestrichen)
q) (gestrichen)
r) Angestellte, die
aa) in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen als nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte, Fleischkontrolleure, Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - und
Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure,
bb) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückvergütung als amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode,
cc) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte
- amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode und in der Überwachung der Hygiene,
- Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure,
- Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung
- Frisches Fleisch -,
- amtliche Tierärzte in der Aufsicht bei der Geflügelfleischkontrolle,
- Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder Geflügelfleisch- Zerlegebetrieben, in der Fleischuntersuchung oder Geflügelfleischkontrolle, tätig sind,
s) (gestrichen)
t) (gestrichen)
u) (gestrichen)
v) Angestellte bei der Bundesdruckerei,
w) (gestrichen)
x) Seelsorger im Bundesgrenzschutz.

Protokollnotiz zu Buchst. c:
Ob der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Protokollnotiz zu Buchst. e:
Dauerangestellte sind nur solche Angestellte, deren gesamtes Arbeitsrecht in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist.

Protokollnotiz zu Buchst. h:
Eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung ist eine monatliche Vergütung, die höher ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach § 26 in der Vergütungsgruppe I zustehen würde.


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