Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 1a Besonderer Geltungsbereich

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 § 1a Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)

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§ 1a Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer
a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT.


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