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§ 72 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 72 Übergangsregelungen
A. Für die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück gelegt worden sind, gilt folgendes:
I. Zu § 19:
Für die Bereiche des Bundes und des Landes Berlin gilt folgendes:
1. Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1
a) für Angestellte des Bundes
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
b) für Angestellte des Landes Berlin
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
3. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen:
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation
innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in
einer vergleichbaren Funktion tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
Von einer Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind.
II. Zu § 20:
1. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2und 3 werden als Dienstzeit auch berücksichtigt Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter den BATO fällt, ganz oder überwiegend übernommen hat, und Zeiten einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.
2. Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
3. Die Anrechnung von Zeiten, die nach § 20 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, bleibt unberührt.
4. Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, die nach Ziffer I Nr. 3 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.
III. Zu § 27 Abschn. A für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 nach Ziffer I als Beschäftigungszeit oder nach Ziffer II als Dienstzeit berücksichtigt, gilt
1. als Tag der Einstellung (§ 27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit,
2. als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 27 Abschn. A Abs. 6) die berücksichtigte Dienstzeit.
B. Für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegten
Zeiten bei der Anwendung der Anlagen 1 a und 1 b gilt folgendes:
Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. gefordert werden, werden diejenigen nach § 19 und Abschnitt A Ziff. I als Beschäftigungszeit und diejenigen nach § 20 - soweit sie nicht gleichzeitig Beschäftigungszeit sind - und Abschnitt A Ziff. II als Dienstzeit anerkannten Zeiten so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn Abschnitt VI und die Anlagen 1 a und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten hätten. Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages zurückgelegter Zeiten zulassen, werden solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu berücksichtigen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.
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